4. Die allgemeinen Pflichten der Reisenden:
4.1 Reisepass, Visum und gesundheitliche Formalitäten (z. B. Impfungen)
Der/die Reisende muss im Besitz eines gültigen Reisepasses sein, der bei Reiseende noch mindestens 6 Monate gültig ist, sowie der für die Durchführung der Reise erforderlichen Dokumente, einschließlich Visum und Nachweise über erforderliche Impfungen. Für Reisende aus den nordischen Ländern gelten andere Regelungen – siehe unten.
Die Angaben des Reiseveranstalters zu Pass- und Visumerfordernissen für den/die Reisenden basieren auf den Vorschriften für dänische Staatsbürger. Besitzt der/die Reisende keinen dänischen Pass oder hat er/sie eine doppelte Staatsbürgerschaft, muss der/die Reisende den Reiseveranstalter darauf aufmerksam machen, damit der/die Reisende die korrekte Beratung und Anleitung erhalten sowie an die zuständigen Behörden verwiesen werden kann. Siehe in diesem Zusammenhang unter anderem www.um.dk und www.ssi.dk.
Wenn Sie aus einem Land kommen, für das ein Visum zur Einreise nach Dänemark erforderlich ist, ist auch für die Reise nach Grönland ein Visum erforderlich. Ein für Dänemark gültiges Visum ist jedoch nicht automatisch für Grönland gültig. Daher muss ein separater Visumantrag für Grönland gestellt werden. Ein Visum kann bei dänischen Botschaften und Vertretungen beantragt werden. Personen mit Aufenthaltserlaubnis in Dänemark haben nicht automatisch das Recht, nach Grönland zu reisen und sich dort aufzuhalten. Hierfür ist eine besondere Genehmigung erforderlich.
Erfolgt die Reise ohne gültiges Visum, kann die Beförderung bereits vor Reiseantritt verweigert werden.
Greenland Travel übernimmt keinerlei Haftung für das Fehlen eines gültigen Reisepasses, erforderlicher Visa oder Einreisegenehmigungen.
Beim grönländischen Außenministerium finden Sie weitere Informationen zu den Visabestimmungen (in grönländischer und dänischer Sprache).
Siehe auch die Website der dänischen Einwanderungsbehörde www.nyidanmark.dk, auf der weitere Informationen zu visumpflichtigen Ländern, Visabestimmungen usw. verfügbar sind.
Bei Reisen außerhalb Europas muss der Reisepass in der Regel mindestens 6 Monate über den Zeitpunkt der Rückkehr hinaus gültig sein. Bei Reisen in die USA ist eine vorherige Registrierung unter esta.cbp.dhs.gov erforderlich.
Staatsbürger aus Dänemark und den nordischen Ländern
Für dänische Staatsbürger besteht keine Visumspflicht für Grönland, Island und die Färöer-Inseln. Bitte beachten Sie, dass andere Regelungen gelten können, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Dänemark haben, aber kein/e dänische/r Staatsbürger/in sind.
Beachten Sie, dass Grönland NICHT Mitglied des Schengen-Raums ist. Das bedeutet, dass ein Schengen-Visum keinen Zugang zu Grönland gewährt. Personen aus visumpflichtigen Ländern müssen bei der Beantragung eines dänischen Visums angeben, dass das Visum auch für Grönland gelten soll.
Nationale Personalausweise von EU-Bürgern können nicht als Legitimationsdokument für die Einreise nach Grönland verwendet werden. Es ist ein Reisepass mitzuführen.
Bürger aus den nordischen Ländern müssen keinen Reisepass mitführen. Sie können stattdessen einen Lichtbildausweis gemäß den Flugsicherheitsbestimmungen vorlegen.
4.2. Personen mit Bewegungseinschränkungen
Aus den Angebotsunterlagen des Reiseveranstalters geht hervor, inwieweit die Reise generell für Personen mit Bewegungseinschränkungen geeignet ist. Die Reisenden können zudem den Reiseveranstalter vor Abschluss des Vertrags dazu auffordern, genauere Angaben über die Eignung der Reise im Hinblick auf die Bedürfnisse der Reisenden zu machen. Dabei sollten die Reisenden dem Reiseveranstalter alle erforderlichen und betreffenden Angaben über die Bedürfnisse der Reisenden geben.
4.3. Namen auf Reiseunterlagen
Die Reisenden sind dafür verantwortlich, dass die Namen, die aus ihren Reiseunterlagen und Buchungen hervorgehen, identisch mit den vollständigen Namen in ihrem Reisepass sind. Bemerken die Reisenden Abweichungen zwischen den Reiseunterlagen und dem Reisepass, müssen sie dies unverzüglich dem Reiseveranstalter melden, der eine Korrektur des Fehlers veranlasst. Sind diese Abweichungen auf Umstände der Reisenden zurückzuführen, haben diese die mit der Korrektur verbundenen Kosten zu tragen. Falls eine Änderung nicht möglich ist, können die Reisenden den Reiseveranstalter hierfür nicht in Haftung nehmen.
Rechtzeitiges Erscheinen. Falls die Reisenden keine zufriedenstellende Lösung mit dem Anbieter erzielen, müssen sie sich an den Reiseveranstalter wenden. Falls sich die Reisenden nicht an den Anbieter und/oder den Reiseveranstalter wenden, wird die Buchung vom Anbieter gekündigt und die Reisenden können die Buchung nicht nutzen oder die Zahlung hierfür erstattet bekommen.
Falls die Flugtickets Teil der Pauschalreise sind, müssen diese in der korrekten Reihenfolge genutzt werden. Falls die Reisenden die Flugtickets nicht in der korrekten Reihenfolge nutzen, annulliert die Fluggesellschaft die restlichen Flugstrecken.
Die Reisenden können daher nicht nur einzelne Strecken einer Flugreise nutzen. Z. B. können die Reisenden nicht nur einen Hinflug nutzen.
Die Reisenden müssen einen eventuellen Check-in entsprechend den im Reiseplan oder einer anderen, klaren Anweisung angegebenen Zeitpunkten und Orten für den letzten Check-in bei Hin- und Rückflügen abgeschlossen haben. Die Reisenden sind verantwortlich dafür, von sich aus in Check-in-Schlangen darauf aufmerksam zu
machen, wenn sie es vorhersehen, dass sie den Check-in nicht innerhalb der angegebenen Zeitpunkte abschließen können.
Die Reisenden müssen sich rechtzeitig vor dem Rückflug über die Rückflugzeiten informieren, um darüber orientiert zu sein, ob Änderungen bei den in den Reiseunterlagen angegebenen Rückflugzeiten vorgenommen oder angekündigt wurden. Die Mitteilung über solche Änderungen werden den Reisenden individuell oder durch Angabe an im Voraus vereinbarten Orten durch den Reiseveranstalter, dessen Vertreter oder durch Unterlieferanten des Reiseveranstalters übermittelt.
Die Reisenden müssen sich laufend über Abflugsorte und -zeiten für die inbegriffenen Transportmittel informiert halten. Dies kann z. B. erfolgen, indem sie unmittelbar nach Ankunft an einem Flughafen auf die Übersichtsbildschirme schauen oder das Flughafenpersonal befragen, an welchen Terminals oder Gates der Flug aufgerufen wird. Änderungen bei Terminals oder Gates kommen häufig vor und liegen außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters. Die Reisenden können in solchen Fällen den Reiseveranstalter nicht in Haftung nehmen.
4.4. Ordnungsbestimmungen
Die Reisenden müssen sich an die Ordnungsbestimmungen halten, die für alle Unterlieferanten der Pauschalreise gelten, wie z. B. Hotels, Flughäfen, Transportmittel usw.
Die Reisenden müssen so auftreten, dass Störungen von Mitreisenden vermieden werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann es passieren, dass die Reisenden vom Reiseveranstalter oder dessen Vertretern von der weiteren Teilnahme an der Reise ausgeschlossen werden.
In solchen Fällen sind die Reisenden selbst für ihre Rückreise und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Im Falle eines Ausschlusses von der Reise haben die Reisenden keinen Anspruch auf einer Erstattung des Preises für die Pauschalreise.
In Zusammenhang mit einem ungebührlichen Verhalten der Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht bei Maßnahmen seitens öffentlicher Behörden wie etwa Maßnahmen der Polizei gegenüber den Reisenden. Die Rei- senden sind in solchen Fällen selbst verantwortlich für Kosten, die ihnen eventuell auferlegt werden. Ebenso wenig können die Reisenden Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen und haben auch nicht Anspruch auf Erstattung des Preises für die Pauschalreise.
4.5. Fehlende Einhaltung
Halten die Reisenden nicht die Anforderungen an Reisepass, Visum, gesundheitliche Formalitäten, die korrekte Namensangabe auf Reiseunterlagen sowie deren Überprüfung, die Bestimmungen für pünktliches Erscheinen sowie die Ordnungsbestimmungen ein, können die Reisenden keine Forderungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Vermittler oder Unterlieferanten der Pauschalreise im Hinblick auf Folgewirkungen, Mängel, Störungen oder Verluste geltend machen, die auf die fehlende Einhaltung der allgemeinen Pflichten der Reisenden zurückzuführen sind.
4.6 Pünktliches Erscheinen
In den Fällen, in denen die Reisenden nicht rechtzeitig zu den gebuchten Reiseleistungen gelangen können, müssen die Reisenden ein Ersuchen an den betreffenden Lieferanten richten und später entsprechende Angaben dazu machen.